Statuten der „D S W“ =================== 1) Nach mehr als dreijaehriger Kanalarbeit wurden am 22./23. Juli 1994 im DARC- Camp in Hatten die „Diplom-Sammler Waterkant (DSW)“ von zehn Funkamateuren als „Gruppe von Diplomsammlern, die in der einen oder anderen Weise etwas mit der Waterkant zu tun haben“, ins Leben gerufen. 2) Die offizielle Taufe der Diplom-Sammler Waterkant wurde beim Inseltreffen der Funkamateure auf Ruegen am 1. Oktober 1994 von Dieter, DL9BCC, vollzogen. 3) Ordentliche Gruendungsmitglieder der Diplom-Sammler Waterkant (DSW) am 22.Maerz 1998 sind: Klaus Bartlick, DD3BI, 222SF Marianne Dethlefs, DJ3LA, 008SF Anja Dethlefs, DJ3ADK, 012MT Wolfgang Dethlefs, DK7LA, 004MT Bernd Franken, DH0LAI, 014MT Bettina Frerichs, DL6BAM, 049MT Heinz-Ruediger Greilich, DF1AG, 007SF Elke Ockert, DL5HCN, 006SF Joerg Petersen, DK8LC, 039MT Ruediger Precht, DL2NP, 015MT Juergen Radtke, DL5HAN, 003SF Wolfgang Russlies, DL4HAR, 002SF Horst Schmalbach, DF9LB, 009SF Ingrid Weckmann, DL4BO, 033SF Dieter Weckmann, DF8BQ, 034MT §1 Name und Sitz (Liegeplatz) ============================= 1. Der Verein fuehrt den Namen „DIPLOM-SAMMLER WATERKANT (DSW)“. 2. Sein Sitz (Liegeplatz) ist der Wohnort des jeweiligen Steuermanns. §2 Zweck des Vereins ==================== 1. Das Anliegen der DIPLOM-SAMMLER WATERKANT ist die Foerderung des voelker- verbindenden Amateurfunks im Waterkantbereich, insbesondere das Sammeln von Amateurfunk-Diplomen und die Unterstuetzung interessierter Diplomsammler durch Amateurfunk-Aktivitaeten, durch Anhalten zur Disziplin auf allen Amateurfunk- baendern und durch 100% im QSL-Austausch. 2. Weiteres Ziel ist die Pflege der Gemeinschaft und der Kontakt zu gleich- gesinnten Amateurfunkgruppen im In- und Ausland. 3. Auf Beschluss des Beirates werden gemeinnuetzige Organisationen durch die Diplom-Sammler Waterkant unterstuetzt. §3 Gemeinnuetzigkeit ==================== Die Diplom-Sammler Waterkant verfolgen ausschliesslich und unmittelbar gemeinnuetzige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbeguenstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos taetig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins duerfen nur fuer die satzungsmaessigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhaeltnismaessig hohe Verguenstigungen beguenstigt werden. §4 Mitgliedschaft ================= Aufnahme (Anheuerung), Beendigung (Abmusterung), Wiedereintritt (Wiederanheuerung) 1. Jede Person kann Mitglied der Diplom-Sammler Waterkant werden, wenn sie in einem nationalen Amateurfunkverband organisiert ist und darueber hinaus eine der folgenden Bedingungen erfuellt. Sie muss 1a. einen dauerhaften Standort einer ortsfesten Amateurfunkstelle unter besonderer Beruecksichtigung der Seeschifffahrtsstrassenordnung hoechstens 12sm = 12 x 1852m (entspricht 22222m von der Meereskueste entfernt oder in der Naehe eines Weltseeschifffahrtshafens nachweisen oder 1b. mindestens zehn Jahre an der Waterkant gewohnt haben oder 1c. auf eine mehrjaehrige Taetigkeit bei der Seefahrt zurueckblicken koennen. 1d. Voraussetzungen zur Mitgliedschaft der Passagiere (DSW Pxxxx) ab Nr.: P1001. 1d.1. In die Mitgliedergruppe der Passagiere kann nur aufgenommen werden, wer die Aufnahmebedingung §4 Abs. 1 a, b und c nicht erfuellt. 1d.2. Der Antragsteller muss im Besitz von mindestens der Haelfte der Diplome aus dem DSW-Diplomprogramm sein. Desweiteren muessen mindestens 15 bestaetigte Verbindungen / SWL-Berichte mit Funkstationen an EUPOAR-Standorten nachgewiesen werden. 1d.3. Das Einchecken der Passagiere kann nur auf einer offiziellen Veranstaltung der DSW von mindestens 2 Mitgliedern der amtierenden DSW-Schiffsfuehrung vorgenommen werden. Der Antrag mit den entsprechenden Nachweisen muss dem Steuermann mindestens 4 Wochen vor der Veranstaltung schriftlich vorliegen. 1d.4. Passagiere der DSW koennen nicht in die Schiffsfuehrung gewaehlt werden und auch nicht als Funktionstraeger der DSW taetig werden. Sie koennen aber als Mitgliedervertreter in den Beirat in die Gruppe der Landratten gewaehlt werden. 1d.5. Eine freiwillige Bordabgabe wird gern angenommen. 2. Der Aufnahmeantrag (Anheuerung) wird von einem Mitglied des Vorstandes (Schiffsfuehrung) nach bestem Wissen und Gewissen und unter besonderer Beruecksichtigung dieser Satzung behandelt und geprueft. In Zweifelsfaellen entscheidet der Beirat ueber die Aufnahme. Die Mitgliedschaft wird durch Aushaendigung eines Heuerscheins uebertragen. Das Aufnahmeritual fuer neue Mitglieder ist im Anhang zu diesen Statuten geregelt. 3. Die Zugehoerigkeit zu den Diplom-Sammlern Waterkant endet 3a. Durch eine schriftliche Austrittserklaerung gegenueber einem Mitglied des Vorstandes (Schiffsfuehrung). Dies ist jederzeit moeglich, der Austritt (Abmusterung) wird sofort wirksam. 3b. Bei Austritt aus dem nationalen Amateurfunkverband. 3c. Durch Ausschluss durch Beschluss des Beirates, wenn ein Mitglied wiederholt und vorsaetzlich erheblich gegen die Interessen der Diplom-Sammler Waterkant oder das Ansehen des Amateurfunks verstossen hat. 3d. Durch den Tod des Mitglied. 3. Ein Wiedereintritt (Wiederanheuerung) ist fruehestens 222 Tage nach dem Austritt (Abmusterung) moeglich. ueber einen entsprechenden Antrag entscheidet der Beirat. §5 Organe ========= Die Organe der Diplom-Sammler Waterkant sind: 1. Der Vorstand (Schiffsfuehrung) 2. Der Beirat (Schiffskontor) 3. Die Mitgliederversammlung (Besatzung) §6 Der Vorstand (Schiffsfuehrung) ================================= 1. Mitglieder des Vorstandes (Schiffsfuehrung) muessen Mitglieder der Diplom- Sammler Waterkant sein. Der Vorstand (Schiffsfuehrung) setzt sich wie folgt zusammen: 1.Vorsitzender (Steuermann), 2. Vorsitzender (Rudergaenger), 3. Vorsitzender (Klabautermann), Kassierer (Zahlmeister), 1. Beisitzer (Lotse), 2. Beisitzer (Bordfunker), 3. Beisitzer (Smutje), 4. Beisitzer (Galionsfigur) und 5. Beisitzer (Seebaer „He luecht“). 2. Der Vorstand (Schiffsfuehrung) hat die Aufgabe den Verein satzungsgemaess zu fuehren und nach aussen hin zu vertreten. 3. Der Vorstand trifft sich mindestens einmal jaehrlich zu ordentlichen Zusammenkuenften. Auf diesen wird der Kurs der Diplom-Sammler Waterkant fest- gelegt. Der jeweilige Termin ist mindestens sechs Wochen vorher vom 1. Vorsitzenden (Steuermann) oder einem Beauftragten in geeigneter Weise anzukuendigen. Die Zusammenkunft ist mit einer Frist von 14 Tagen unter Beifuegung der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. 4. ueber die Beschluesse des Vorstands (Schiffsfuehrung) ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollfuehrer zu unter- zeichnen und auf der naechsten Versammlung zu genehmigen ist. §7 Beirat (Schiffskontor) ============================== 1. Zum Beirat (Schiffskontor) gehoeren 1a. die Mitglieder des Vorstands (Schiffsfuehrung), 1b. die Gruendungsmitglieder, 1c. die offiziell eingesetzten und aktiven Funktionstraeger, 1d. die gewaehlten Mitgliedervertreter, unter diesen sollen sich maximal je drei Vertreter aus den DARC-Distrikten E,I,M und V (bzw. den zugeordneten Z-DOKs) sowie maximal drei Vertreter der DSWer, die keinem dieser Distrikte angehoeren, befinden, 1.e. die Ehrenmitglieder (Pseudoquittjes). 2. Der Beirat hat folgende Aufgaben: 2a. Entgegennahme der Rechenschaftsberichte des Vorstandes (Schiffsfuehrung) und dessen Entlastung, 2b. Wahl des Vorstandes (Schiffsfuehrung) und der Kassenpruefer, 2c. Festsetzung der Hoehe des Mitgliedsbeitrages (Heuerabgabe), 2d. Beschluesse ueber aenderung der Satzung (Statuten), 2e. Beschluesse ueber Ausschluss (Abmusterung) oder Wiedereintritt (Wiederanheuerung) von Mitgliedern, 2f. Einsetzen und Abberufen von Funktionstraegern. 2) Beschluesse ueber Satzungsaenderungen und Beschluesse ueber den Ausschluss von Mitgliedern beduerfen jeweils einer Mehrheit von drei Viertel der stimmberechtigten anwesenden Beiratsmitglieder. Alle anderen Beschluesse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen erfasst. Jede Person im Beirat hat nur eine Stimme. 3) Der Beirat ist jaehrlich im ersten Drittel vom 1. Vorsitzenden zu einer Versammlung unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 14 Tagen und unter Beifuegung der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Der Tagesordnung sind eingegangene Antraege und Neufassungen geplanter Satzungsaenderungen beizufuegen. Der Termin ist ist mindestens 6 Wochen vorher in geeigneter Weise anzukuendigen. 4) Eine ausserordentliche Beiratsversammlung ist innerhalb von 6 Wochen unter Einhaltung von 14 Tagen einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse fordert. Dies geschieht auf Antrag unter Angabe des Zwecks und der Gruende von mindestens der Haelfte der Mitglieder des Vorstandes (Schiffsfuehrung) oder von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Beirates (Schiffskontor) oder von mindestens 10 % der Mitglieder (Besatzung). §8 Mitgliederversammlung (Zusammenkunft der Besatzung) ====================================================== 1. Eine Mitgliederversammlung findet bei jedem grossen, offiziellen Treffen der Diplom-Sammler Waterkant statt. Hier nehmen die Mitglieder (Besatzung) Berichte des Vorstandes (Schiffsfuehrung), darunter verbindlich die des 1. Vorsitzenden (Steuermann) und des Kassierers (Zahlmeister), entgegen. Ausserdem sollen allgemeine Fragen besprochen werden. 2. Die anwesenden Mitglieder waehlen hier ihre Beiratsvertreter. 2. Die Einladung zur Mitgliederversammlung wird in das jeweilige Tagungsprogramm Der offiziellen Treffen der Diplom-Sammler Waterkant aufgenommen und ausserdem entsprechend §11 mindestens 6 Wochen vor dem Treffen publiziert. §9 Wahlen ========= 1. Der Vorstand (Schiffsfuehrung) wird vom Beirat auf die Dauer von drei Jahren gewaehlt. Er bleibt solange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt. Mitglieder des Vorstandes koennen vom Beirat abgewaehlt werden. 2. Der Beirat waehlt zwei Kassenpruefer fuer die Dauer von zwei Jahren. 2. Auf der Mitgliederversammlung waehlen die anwesenden Mitglieder ihre Beirats- vertreter. Diese bleiben bis zur naechsten Mitgliederversammlung im Amt. 4. Wiederwahlen sind zulaessig. §10 Mitgliedsbeitraege und Kassenfuehrung (Bordkasse) ===================================================== 1. Der Beirat beschliesst eine Beitragsordnung. 2. Das Geschaeftsjahr ist das jeweilige Kalenderjahr. 3. Die Bordkasse wird vom Kassierer (Zahlmeister) verwaltet. Er fuehrt ein Kassenbuch ueber alle Einnahmen und Ausgaben der Diplom-Sammler Waterkant, kontrolliert die Abrechnungen der Beiratsmitglieder und archiviert die dazugehoerigen Belege. 4. Alle anderen mit Zahlungen oder Einnahmen beauftragten Mitglieder (darunter Steuermann und Diplommanager) geben ihre Abrechnungen mindestens viertel- jaehrlich an den Kassierer (Zahlmeister). 5. Am Ende eines jeden Kalenderjahres erstellt der Kassierer (Zahlmeister) eine Gesamtabrechnung, die von den Kassenpruefern geprueft und auf der Beirats- versammlung zur Entlastung vorgelegt wird. Der Mitgliederversammlung werden die jeweiligen Kassenberichte auf den offiziellen Treffen der Diplom-Sammler Waterkant vorgelegt. §11 Information der Besatzung ============================= Die Besatzung wird in monatlichen QTCs informiert, die waehrend DSW-Runden auf 80m abgestrahlt und in das PR-Netz eingespielt werden. §12 Aufloesung des Diplom-Sammler Waterkant (Untergang) ======================================================= Der Antrag auf Aufloesung (Untergang) der Diplom-Sammler Waterkant muss von mehr als 50% der Mitglieder des amtierenden Beirats schriftlich beim Vorstand gestellt werden. Innerhalb von 3 Monaten ist danach eine ausserordentliche Versammlung aller Mitglieder einzuberufen. Die anwesenden Besatzungsmitglieder entscheiden dann mit Dreiviertelmehrheit ueber den Antrag. Die Einladung dazu erfolgt durch das offizielle Cluborgan (z.Zt. CQ/DL). Bei der Aufloesung (Untergang) der Diplom-Sammler Waterkant fliesst deren Vermoegen dem Foerderverein fuer nierenkranke und transplantierte Kinder im KfH-Kinder-Dialysezentrum in Rostock als Spende zu. Der vorhandene Geraete- bestand fliesst dem Foerderverein Amateurfunkmuseum e.V. als Sachspende zu. Die Satzung der „Diplom-Sammler Waterkant (DSW)“ wurde am 22. Maerz 1998 in Buxtehude-Hedendorf beschlossen. Die Satzung der „Diplom-Sammler Waterkant (DSW)“ wurde am 25. Maerz 2001 in Buxtehude-Hedendorf erweitert (§12). Die Satzung der „Diplom-Sammler Waterkant (DSW)“ wurde am 17. Maerz 2002 in Buxtehude-Hedendorf erweitert (§6 Abs.3). Die Satzung der „Diplom-Sammler Waterkant (DSW)“ in der jetzigen Form wurde am 9. Juni 2002 in Buxtehude-Hedendorf erweitert (§4 Abs.1). + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + Anhang "DSW-Statuten" ======================== Wichtigstes Anliegen von Besatzung und Bordstationen der DSW sind die Pflege der Gemeinschaft, der Kontakt mit gleichgesinnten Pseudoquittjegruppen, die Verbreitung der Ideen der DIG und die wiederholte Vertilgung eines National- getraenkes unter Beruecksichtigung formschoener und vor allen Dingen fluessigkeitsundurchlaessiger Behaeltnisse. Schiffsfuehrung =============== a)Steuermann muss ein echter Waterkantler sein und steuert die DSW, wie sie es Will b) Rudergaenger ebenfalls ein echter Waterkantler, steuert die DSW, wie Steuermann und Lotse es wollen, c) Zahlmeister zustaendig fuer die ueberwachung von Spenden und Heuerabgaben, d) Bordfunker Operator der Bordstation DL0DSW, Netcontrol der 80m DSW-Runde sowie zustaendig fuer die Anheuerungszeremonie, e) Lotse insbesondere zustaendig fuer die Umschiffung von Klippen und unbekannten Gewaessern, f) Smutje unter anderem zustaendig fuer die fachgerechte Zubereitung und Darbietung der Nationalgetraenke, g) Klabautermann ist in der Schifffahrt immer noetig, so auch in der DSW, h) Galionsfigur Quotenfrau der Besatzung und hat die Belange der yls/xyls zu ver- und die der restlichen Besatzung nicht zu treten, i) Seebaer "he luecht" erzaehlt den Quittjes und Pseudoquittjes alles (Un)Moegliche ueber die DSW. Hilfsmatrosen ============= (Noch) Nicht DIG-Besatzungsmitglieder koennen als "Hilfsmatrosen" anheuern, konzentrieren aber all ihre Anstrengungen darauf, sich zu Matrosen hochzudienen. Matrosen ======== Alle anderen DIG-Besatzungsmitglieder sind berechtigt, den hoechst Verpflichtenden Titel "Matrose" zu fuehren und ehrenvoll im Sinne der DSW mit Leben zu fuellen. Pseudoquittjes ============== Der Besatzung koennen ausserdem - jedoch nur bei besonderen Verdiensten – bis zu 7,7 = 8 Nichtwaterkantler nach dem Motto "Wir sitzen alle im selben Boot" angehoeren. Fuer die Pseudoquittjes gilt §4 Abs. 1 der Statuten der DSW entsprechend, es entfaellt jedoch die Verpflichtung a, b oder c. Vor der Anheuerung sind von einem neuen Besatzungsmitglied mindestens sechs der nachfolgenden Bedingungen zu erfuellen, darunter verpflichtend §4 Abs. 1 a, b oder c der Statuten der DSW. Das zukuenftige Besatzungsmitglied muss also bei der Anheuerung a) einen dauerhaften Standort einer ortsfesten Amateurfunkstelle unter besonderer Beruecksichtigung der Seeschifffahrtsstrassenordnung hoechstens 12sm = 12 x 1852m (entspricht 22222m von der Meereskueste entfernt oder in der Naehe eines Weltseeschifffahrtshafens nachweisen oder b) mindestens zehn Jahre an der Waterkant gewohnt haben oder c) auf eine mehrjaehrige Taetigkeit bei der Seefahrt zurueckblicken koennen, d) das Wort "Ahoi" (nicht wie undeutsch ah!! Heu!!) richtig schreiben und laut rufen koennen, e) schwimmen koennen oder jemanden kennen der ihn freiwillig und gern retten wuerde, f) den glaubhaften Nachweis fuehren, schon einmal ein Tretboot sicher und ohne Havarie gesteuert zu haben, g) mindestens 5 der Worten Werft, Elbsegler, Backbord, seefest und Landratte waterkantgerecht erklaeren koennen, h) Seemannsgarn fachmaennisch und seebaergerecht spinnen zu koennen. Ein Antrag auf Anheuerung wird von der Schiffsfuehrung nach bestem Wissen und Gewissen und unter besonderer Beruecksichtigung §4 der Statuten der DSW behandelt und entschieden. In Zweifelsfaellen gilt unumstoesslich das DSW- Sehrecht, das von den Mitgliedern der Schiffsfuehrung von Fall zu Fall neu aufgestellt wird. Die Anheuerungzeremonie wird auf einem der naechsten Treffen der DSW durchgefuehrt. Kann der Anheuernde diesem Treffen aus zwingenden Gruenden nicht beiwohnen, wird die Zeremonie anderweitig vollzogen. Das "Waterkant Paddel" wird erst nach erfolgreicher Absolvierung der Anheuerungszeremonie verliehen. Alle Besatzungsmitglieder sind berechtigt, bei DIG- und DSW-Treffen das "Waterkant Paddel" als Zeichen der Zugehoerigkeit zur Besatzung zu tragen. Die Besatzungsmoral und die Bordstationen werden durch geringfuegige Heuerabgaben der Besatzungsmitglieder und grosszuegigen Spenden von Anheuernden geregelt. Zum Nationalgetraenk der DSW werden wahlweise (Friesen-) Tee, ein kuestennebelartiges alcoholicum watercantiensis oder Moevenschiss erklaert. Gruender und Neuanheuerer sind verpflichtet, ihre Zugehoerigkeit zur DSW durch Einnahme eines dieser Getraenke unter Vorabgabe einer freiwilligen Heuerabgabe in Form einer nicht rueckzahlbaren Spende an den Zahlmeister oder dessen Beauftragten zu besiegeln.